2.1. Uferbetretung
Der Inhaber einer Angelberechtigung ist befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Angelfischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegen-stehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen (§ 16 Abs. 1 BbgFischG). Wenn der Angler die Betretung von Viehweiden nicht vermeiden kann, so hat er darauf zu achten, dass er Weidezäune nicht beschädigt oder unbrauchbar macht. Tore und Gatter müssen stets wieder sorgfältig verschlossen werden. An naturnahen, unverbauten Bach- und Flussabschnitten, Kleingewässern, auf Feucht- und Nasswiesen, in Quellbereichen, Mooren und Sümpfen sowie in Bruch-, Moor- und Auwäldern hat die Betretung so zu erfolgen, dass die Biotope nicht zerstört oder in sonstiger Weise erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden (§ 32 BbgNatSchG). Das Betreten und Befahren des Geleges (bewachsene wasserseitige Uferzone) ist verboten, gleiches gilt für das Zerstören, Befahren und Betreten von natürlichen und belegten Laichplätzen sowie von Fischlaich (§ 15 Abs. 1 und 4 BbgFischO). Die Beangelung des Geleges ist vom festen Ufer, von Stegen oder vom vor dem Gelege liegenden Boot aus gestattet.
2.2. Betretungsbefugnis in der freien Landschaft
In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Diese Befugnis gilt auch für landwirtschaftliche Flächen außerhalb der Nutzzeit.
Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Die Befugnis gilt sinngemäß für das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie für das Radfahren auf Wegen (§ 44 Abs. 1 und 2 BbgNatschG).
2.3. Betretungsbefugnis im Wald
Sofern nichts anderes bestimmt wurde, ist das Betreten des Waldes jedermann auf eigene Gefahr gestattet. Das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind im Walde nur auf Straßen und Wegen erlaubt (§ 19 Abs. 1 und 3 LWaldG).
2.4. Verhaltensregeln, Grenzen der Betretungsbefugnis
Die allgemeinen Betretungsrechte nach 2.2 und 2.3 sind so auszuüben, dass die Rechte der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten nicht beeinträchtigt und andere Erholungssuchende nicht gestört werden (§ 19 Abs. 2 LWaldG, § 45 BbgNatSchG).
2.5. Zufahrt zu Gewässern mit Kraftfahrzeugen, Parken
Die Betretungsbefugnisse nach 2.1, 2.2 und 2.3 geben dem Angler nicht das Recht zum Fahren mit motorisierten Fahrzeugen. Die Zufahrt zum Gewässer hat grundsätzlich über die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu erfolgen. Sind solche nicht vorhanden, können durch die Behörden Fischereiwege ausgewiesen werden. Existieren weder öffentliche Zuwegungen noch Fischereiwege, so ist der Angler für die Beschaffung der zur Benutzung nichtöffentlicher Straßen und Wege erforderlichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen selbst verantwortlich. Kraftfahrzeuge sind stets auf öffentlichen Parkplätzen oder auf den vom LAVB im Einvernehmen mit den Grundeigentümern und Behörden festgelegten Flächen zu parken. Anglerparkplätze stehen ausschließlich den Inhabern von Angelberechtigungen zur Verfügung.