carphunter1984
Saarländer
Hallo Leute,
nachdem ich jetzt endlich weiß wie man ein neues Thema eröffnet kann ich an dieser Stelle endlich mal eine Frage loswerden !!!
Ich fische seit einiger Zeit an der Saar (Völklingen/Saarlouis) und würde gerne wissen ob ich dort auch eine Aalreuse zum Fang von Aalen auslegen darf.
Habe die Landesfischerverordnung hoch und runter gelesen und nur folgendes gefunden:
§ 11 Bewegliche Fischereivorrichtungen
(1) Durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken oder Reusen darf höchstens ein Drittel der Breite der Wasserfläche bei mittlerem Wasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden.
(2) Fischereivorrichtungen und Reusen, die so tief unter Wasser liegen, dass zwei Drittel der Wassertiefe frei bleiben, gelten nicht als Versperrung des Gewässers im Sinne des Fischereirechts.
(3) Soweit Reusen eingesetzt werden, sind sie mit Otterkreuzen oder Ottergittern zu versehen.
(4) Die oberste Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen zulassen.
§ 12 Maschenweite
(1) Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Treib-, Wurf- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 3 cm haben.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von einer Beschränkung der Maschenweite zulassen.
Mir wurde von meinen Vereinskameraden gesagt das es nicht gestattet ist, nach welcher Grundlage konnte mir allerdings keiner sagen, denn:
§ 9 Unzulässige Angelmethoden
(1) Verboten ist
1. das Fischen bei Nacht
2. das Reißen, Stechen und Harpunieren sowie die Anwendung anderer nicht waidgerechter Maßnahmen und Angelmethoden,
3. der Gebrauch von gefärbten Maden und gefärbtem Anfütterungsmaterial,
4. das Angeln mit lebenden Köderfischen,
5. das gleichzeitige Angeln mit mehr als 2 Ruten.
(2) Als Nachtzeit gemäß Absatz 1 Nr. 1 tgba.org gilt:
vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr und vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr.
(3) Diese Verbote gelten auch für geschlossene Gewässer.
(4) Die oberste Fischereibehörde kann in begründeten Ausnahmefällen das Nachtfischverbot aufheben.
hier ist es ausdrücklich nicht verboten.
Bin ziemlich ratlos, hoffe mir kann einer weiterhelfen.
Danke
Petri Heil
nachdem ich jetzt endlich weiß wie man ein neues Thema eröffnet kann ich an dieser Stelle endlich mal eine Frage loswerden !!!
Ich fische seit einiger Zeit an der Saar (Völklingen/Saarlouis) und würde gerne wissen ob ich dort auch eine Aalreuse zum Fang von Aalen auslegen darf.
Habe die Landesfischerverordnung hoch und runter gelesen und nur folgendes gefunden:
§ 11 Bewegliche Fischereivorrichtungen
(1) Durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken oder Reusen darf höchstens ein Drittel der Breite der Wasserfläche bei mittlerem Wasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden.
(2) Fischereivorrichtungen und Reusen, die so tief unter Wasser liegen, dass zwei Drittel der Wassertiefe frei bleiben, gelten nicht als Versperrung des Gewässers im Sinne des Fischereirechts.
(3) Soweit Reusen eingesetzt werden, sind sie mit Otterkreuzen oder Ottergittern zu versehen.
(4) Die oberste Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen zulassen.
§ 12 Maschenweite
(1) Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Treib-, Wurf- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 3 cm haben.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von einer Beschränkung der Maschenweite zulassen.
Mir wurde von meinen Vereinskameraden gesagt das es nicht gestattet ist, nach welcher Grundlage konnte mir allerdings keiner sagen, denn:
§ 9 Unzulässige Angelmethoden
(1) Verboten ist
1. das Fischen bei Nacht
2. das Reißen, Stechen und Harpunieren sowie die Anwendung anderer nicht waidgerechter Maßnahmen und Angelmethoden,
3. der Gebrauch von gefärbten Maden und gefärbtem Anfütterungsmaterial,
4. das Angeln mit lebenden Köderfischen,
5. das gleichzeitige Angeln mit mehr als 2 Ruten.
(2) Als Nachtzeit gemäß Absatz 1 Nr. 1 tgba.org gilt:
vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr und vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr.
(3) Diese Verbote gelten auch für geschlossene Gewässer.
(4) Die oberste Fischereibehörde kann in begründeten Ausnahmefällen das Nachtfischverbot aufheben.
hier ist es ausdrücklich nicht verboten.
Bin ziemlich ratlos, hoffe mir kann einer weiterhelfen.
Danke
Petri Heil