Hallo,
da der erste, sehr allgemein gehaltene und damit extrem unfangreiche Versuch kläglich gescheitert ist, wage ich einen neuen Versuch mit der Politik der kleinen Schritte.
Wie sich gezeigt hat, gibt es bereits bei den Grundsätzen des Tierschutzgedankens im Zusammenhang mit der Freizeitangelei größere Differenzen, bis hin zur Aberkennung der Sinnhaftigkeit des Tierschutzgedankens an sich.
http://de.wikipedia.org/wiki/Tierschutz
Der unmmitelbare Tierschutz verfolgt also das Ziel, das Einzeltier vor Missbrauch durch den Menschen zu bewhren. Missbrauch ist die Verletzung der Unversehrtheit des Tiers, wenn es dafür keinen vernünftigne Grund gibt, welcher für die Verletzung der Unversehrtheit des Tiers nach Güterabwägung eine ausreichende Rechtfertigung liefert. Weiterhin gilt der Grundsatz, dass die Verletzung der Unverhsehrtheit des Tiers (Schmerzen, Leiden, Schäden) so weit wie möglich und praktikabel, zu unterbinden ist.
Allgemeingültig anerkannt ist beispielweise, dass es ein vernünftiger Grund ist, ein Tier zu töten, um es zu essen. Für die Tötung selbst gilt wiederum der Grundsatz, für das Erreichen des Ziel unnötige Beeinträchtigungen, beispielweise Verletzungen oder Schmerzen, zu unterbinden.
Eine ethisch-moralische Grundsatzdiskussion, ob Tierschutz sinnvoll oder notwendig ist und wieso das so ist oder nicht so ist, halte ich hier für unangebracht, weil dies zu einer unendlichen Rückführung ohne konstruktiven Nutzen führen würde.
Ich möchte hier die Prämisse aufstellen, dass der Tierschutzgedanke, und damit grundsätzlich auch gesetzliche Regelungen für dessen Durchsetzung,
ethisch-moralisch richtig ist, weil der Mensch durch seine besonderen, evolutionär erworbenen Eigenschaften der Vernunft und des Verstandes, auch eine besondere Verantwortlichkeit gegenüber seiner Umwelt und seinen Mitlebewesen hat. Weiterhin ist der Tierschutzgedanke und die aus ihm abgeleiteten gesetzlichen Regelungen ein Ergebnis der ethisch-moralischen Entwicklung der Gesellschaft, wie Wahlrecht, Religionsfreiheit, oder die Menschenwürde.
Wenn also die ethisch-moralischen Grundsätze des Tierschutzes als gut und richtig gelten sollen, dann bleiben nur die rechtlichen und regulären Aspekte und deren Konsequenzen für die Einzelheiten der angelfischereilichen Praxis am Wasser.
Zu den, im Bezug auf Tierschutzaspekte, für die freizeitangelrische Praxis relevanten gesetzlichen Regelungen gehört in erster Linie des Tierschutzgesetz. Im Speziellen sind es der Grundsatzpragraph §1 TschG, der strafrechlich relevante §17 sowie verschiedene unter §18 TschG zusammengefassten Ordnungswidrigkeiten und deren Ahndung. Weiterhein relevant ist der Komplex von §4 TschG sowie die Tierschutzschlachtverodnung, speziell was das Töten der Fische betrifft.
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__1.html
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html#BJNR012770972BJNG000303377
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__17.html
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__18.html
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschlv/index.html
Die Landesfischereigesetze und -(ver)ordnungen formulieren lediglich ausdrücklich, wie diese sehr allgemein gehaltene Formulierung des bundesweit geltenden Tierschutzgesetzes im Spezialfall Fischerei anzuwenden ist und welche Bereiche und Aspekte der fischereilichen Praxis davon besonders betroffen sind.
Als Primärquelle für die aktuell im jeweiligen Bundesland gültigen Fassungen des Landesfischereigesetzes bzw. -(ver)ordnunge ist das jeweils zuständige Landesministerium zu betrachten, welche in aller Regel die notwenidgen Informationen auf ihrer Internetpräsenz bereitstellen. Damit kommt es auch nicht azu, dass veraltete Informationen von weniger gut gepflegten Seiten im Netz zu Fehlinformationen führen.
Das sind beispielsweise ausdrückliche, grundsätzliche Verbote der Verwendung von lebenden Köderfischen. Diese stehen zwar nicht ausdrücklichen Wortes im Tierschutzgesetz, lassen sich aber aus dem allgemeingültigen Forderungen des Tierschutzgesetzes für diesen speziellen Fall ableiten und anwenden.
Es gibt jedoch unzählige Aspekte und Einzelheiten der angelfischereilichen Praxis, wo der Angler mit dem Tierschutzgesetz in Konflikt kommen kann. Auch dann, wenn dies nicht explizit durch das jeweils zutreffende, oder auch nur von einem einzigen der 16 bundesweit bestehenden Landesfischereigesetze /- Verordnungen, ausdrücklich angesprochen oder formuliert wird.
Der Grundsatz für den Angler im Umgang mit dem Fisch sollte es sein, Schäden am Fisch so weit wie es möglich und praktikabel ist, zu verhindern und zu unterbinden.
Wie dies bei den einzelnen Aspekten sowohl aus rechtlicher Sicht als auch aus der Sicht der angelfischereilichen Praxis bedeutet und wie von daher die Konsequenzen für die Praxis selbst sind, möchte ich hier mit euch diskutieren.
Ich bitte um Sachlichkeit.
da der erste, sehr allgemein gehaltene und damit extrem unfangreiche Versuch kläglich gescheitert ist, wage ich einen neuen Versuch mit der Politik der kleinen Schritte.
Wie sich gezeigt hat, gibt es bereits bei den Grundsätzen des Tierschutzgedankens im Zusammenhang mit der Freizeitangelei größere Differenzen, bis hin zur Aberkennung der Sinnhaftigkeit des Tierschutzgedankens an sich.
http://de.wikipedia.org/wiki/Tierschutz
Der unmmitelbare Tierschutz verfolgt also das Ziel, das Einzeltier vor Missbrauch durch den Menschen zu bewhren. Missbrauch ist die Verletzung der Unversehrtheit des Tiers, wenn es dafür keinen vernünftigne Grund gibt, welcher für die Verletzung der Unversehrtheit des Tiers nach Güterabwägung eine ausreichende Rechtfertigung liefert. Weiterhin gilt der Grundsatz, dass die Verletzung der Unverhsehrtheit des Tiers (Schmerzen, Leiden, Schäden) so weit wie möglich und praktikabel, zu unterbinden ist.
Allgemeingültig anerkannt ist beispielweise, dass es ein vernünftiger Grund ist, ein Tier zu töten, um es zu essen. Für die Tötung selbst gilt wiederum der Grundsatz, für das Erreichen des Ziel unnötige Beeinträchtigungen, beispielweise Verletzungen oder Schmerzen, zu unterbinden.
Eine ethisch-moralische Grundsatzdiskussion, ob Tierschutz sinnvoll oder notwendig ist und wieso das so ist oder nicht so ist, halte ich hier für unangebracht, weil dies zu einer unendlichen Rückführung ohne konstruktiven Nutzen führen würde.
Ich möchte hier die Prämisse aufstellen, dass der Tierschutzgedanke, und damit grundsätzlich auch gesetzliche Regelungen für dessen Durchsetzung,
ethisch-moralisch richtig ist, weil der Mensch durch seine besonderen, evolutionär erworbenen Eigenschaften der Vernunft und des Verstandes, auch eine besondere Verantwortlichkeit gegenüber seiner Umwelt und seinen Mitlebewesen hat. Weiterhin ist der Tierschutzgedanke und die aus ihm abgeleiteten gesetzlichen Regelungen ein Ergebnis der ethisch-moralischen Entwicklung der Gesellschaft, wie Wahlrecht, Religionsfreiheit, oder die Menschenwürde.
Wenn also die ethisch-moralischen Grundsätze des Tierschutzes als gut und richtig gelten sollen, dann bleiben nur die rechtlichen und regulären Aspekte und deren Konsequenzen für die Einzelheiten der angelfischereilichen Praxis am Wasser.
Zu den, im Bezug auf Tierschutzaspekte, für die freizeitangelrische Praxis relevanten gesetzlichen Regelungen gehört in erster Linie des Tierschutzgesetz. Im Speziellen sind es der Grundsatzpragraph §1 TschG, der strafrechlich relevante §17 sowie verschiedene unter §18 TschG zusammengefassten Ordnungswidrigkeiten und deren Ahndung. Weiterhein relevant ist der Komplex von §4 TschG sowie die Tierschutzschlachtverodnung, speziell was das Töten der Fische betrifft.
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__1.html
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html#BJNR012770972BJNG000303377
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__17.html
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__18.html
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschlv/index.html
Die Landesfischereigesetze und -(ver)ordnungen formulieren lediglich ausdrücklich, wie diese sehr allgemein gehaltene Formulierung des bundesweit geltenden Tierschutzgesetzes im Spezialfall Fischerei anzuwenden ist und welche Bereiche und Aspekte der fischereilichen Praxis davon besonders betroffen sind.
Als Primärquelle für die aktuell im jeweiligen Bundesland gültigen Fassungen des Landesfischereigesetzes bzw. -(ver)ordnunge ist das jeweils zuständige Landesministerium zu betrachten, welche in aller Regel die notwenidgen Informationen auf ihrer Internetpräsenz bereitstellen. Damit kommt es auch nicht azu, dass veraltete Informationen von weniger gut gepflegten Seiten im Netz zu Fehlinformationen führen.
Das sind beispielsweise ausdrückliche, grundsätzliche Verbote der Verwendung von lebenden Köderfischen. Diese stehen zwar nicht ausdrücklichen Wortes im Tierschutzgesetz, lassen sich aber aus dem allgemeingültigen Forderungen des Tierschutzgesetzes für diesen speziellen Fall ableiten und anwenden.
Es gibt jedoch unzählige Aspekte und Einzelheiten der angelfischereilichen Praxis, wo der Angler mit dem Tierschutzgesetz in Konflikt kommen kann. Auch dann, wenn dies nicht explizit durch das jeweils zutreffende, oder auch nur von einem einzigen der 16 bundesweit bestehenden Landesfischereigesetze /- Verordnungen, ausdrücklich angesprochen oder formuliert wird.
Der Grundsatz für den Angler im Umgang mit dem Fisch sollte es sein, Schäden am Fisch so weit wie es möglich und praktikabel ist, zu verhindern und zu unterbinden.
Wie dies bei den einzelnen Aspekten sowohl aus rechtlicher Sicht als auch aus der Sicht der angelfischereilichen Praxis bedeutet und wie von daher die Konsequenzen für die Praxis selbst sind, möchte ich hier mit euch diskutieren.
Ich bitte um Sachlichkeit.
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