In Brandenburg besteht
keine Fischereischeinpflicht an „
Forellenteichen“!
Warum!
Im Jahre 2006 wurde im Zuge des Bürokratieabbaugesetzes der sogenannte „
Friedfischschein“, unter dem Namen gibt es natürlich keinen, auf den Weg, gebracht.
Es ging um die Neuregelung des Friedfischangelns.
Diese schreibt keine Fischereischeinpflicht zum Angeln auf „Friedfische“ mehr vor, aber eine Beschränkung bezüglich der Nutzung bestimmter Handangeln.
In der
Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) ist dieses auch klar vermerkt.
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.15883.de
Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischhandangel). Abweichend von Satz 2 darf die Paternosterangel (Hegene) mit bis zu sechs einschenkligen Haken in Gewässern mit einem nachgewiesenen Maränenbestand verwendet werden. Der Abstand zwischen Hakenspitze und Schenkel darf dabei fünf Millimeter nicht überschreiten. Eine zusätzliche Beköderung der Hegene mit tierischen oder pflanzlichen Ködern ist nicht zulässig. Die Hegene gilt als Friedfischhandangel.
Ich hoffe die Friedfischangel (bezüglich Hakengröße usw.) an sich, muss ich nicht erklären.
Um in den Genuss des Angelns ohne Fischereischein auf Friedfische zu kommen, ist die Fischereiabgabe zu entrichten.
Aber nicht zwingend an "Forellenanlagen"!
Dort greift folgender Passus,
Verordnung über die Erhebung der Fischereiabgabe.
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.23781.de
§2 Absatz 4
(4) Von der Fischereiabgabe befreit sind Personen, die Anlagen der Teichwirtschaft oder der Fischzucht und -haltung bewirtschaften oder in bewirtschafteten Anlagen, in denen die Fische nicht herrenlos sind, den Fischfang mit der Handangel ausüben.
Also jeder „
Fischereischeinlose“ kann mit einer „
Friedfischangel“ an diesen Forellenanlagen angeln, wenn vom Betreiber eingeräumt!
Dafür ist nicht einmal immer zwingend, die Fischereiabgabe und der Nachweis, darüber nötig.
Da aber jeder „Friedfischangler“ seinen zufällig gefangenen Raubfisch, entsprechend der erlaubten Handangel und Köderwahl für „Friedfischangler“ behalten darf, ist auch das Angeln an Forellenanlagen erlaubt. Und genau darauf weisen viele Anlagenbetreiber hin.
In diesem rechtlichen Rahmen völlig legal.
Dem stimmte mir die obere Fischereibehörde in Brandenburg heute zu!
Deshalb sollte die Aussage zum Land Brandenburg bezüglich –
Fischereischeinpflicht – geändert werden in -
keine Fischereischeinpflicht-!
P.S. Die Aussage auf der Webseite des Betreibers von "Angelteiche Werdermühle" ist
falsch!
da die Teiche Privatgewässer sind ist kein Fischereischein erforderlich
Kein Fischereischein erforderlich stimmt.
Aber nicht in Bezug auf "Privatgewässer".
Wird in nächster Zeit aber bestimmt geändert.
So hoffe die Erklärung und Berichtigung zur "Scheinpflicht an Forellenanlagen" ist ausreichend und hilft dem Admin.